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Phantomlohn
Sozialversicherungsträger haben die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Phantomlohn zu berechnen. Die Beitragsansprüche richtigen sich nach dem geschuldeten Arbeitslohn und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn.
Definition des Phantomlohns
Die Feststellung des Phantomlohns stellt in der Sozialversicherungsprüfung einen Fokus dar.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen Vergütungsanspruch seiner geleisteten Arbeit. Die Höhe dieser Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeits- oder Tarifvertrages. Das Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherung, außer bei Ausnahmen in der Versicherungsfreiheit. Grundsätzlich gilt hier das Entstehungsprinzip, auch Anspruchsprinzip genannt.
Das bedeutet, dass in einem tarifgebundenen Unternehmen - z. B. aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des die Vergütung regelnden Tarifvertrages oder einer Vereinbarung - grundsätzlich das tariflich geschuldete Mindestentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Aufgrund des Entstehungsprinzips werden die Versicherungsbeiträge auf das Arbeitsentgelt dann fällig, sobald der Arbeitnehmeranspruch entstanden ist, gänzlich unabhängig von der tatsächlichen Entgeltzahlung. Bleibt die gezahlte Vergütung des Arbeitgebers hinter dem Arbeitnehmeranspruch zurück, spricht man vom Phantomlohn. Der Arbeitgeber schuldet der Versicherung demnach noch Versicherungsbeiträge.
Wird bei der Sozialversicherungsprüfung Phantomlohn festgestellt, steht den Sozialversicherungsträgern ein Anspruch auf Nachzahlung zu.
Zusammengefasst ist der Phantomlohn oder auch Fiktivlohn die Einbeziehung von nicht gezahltem Arbeitslohn in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Die Phantomlohn-Falle bei geringfügig Beschäftigten
Laut Arbeitsvertrag bekommt ein Arbeitnehmer ein monatliches Entgelt von 450€. Aufgrund der geltenden Tarifverträge stehen dem Arbeitnehmer aber 480€ zu. Der in diesem Fall nicht gezahlte Arbeitslohn von 30€ ist der Phantomlohn.
Die Sozialabgaben werden anhand des Tariflohns ermittelt, Berechnungsgrundlage sind also die 480€. Somit ist der Arbeitnehmer nicht mehr geringfügig beschäftigt. Somit fallen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an.
Phantomlohn bei Minijobbern – das sollten Sie als Arbeitgeber beachten:
Genau wie mit anderen Mitarbeitern auch, dürfen Sie auch mit Minijobbern den Stundenlohn frei verhandeln. Allerdings gilt auch hier: Gelten für Ihren Betrieb tarifliche Vorgaben, dürfen Sie diese Tarifvorgaben nicht unterschreiten.
Kontrollieren Sie, ob Ihren Minijobbern tatsächlich aufgrund eines Tarifvertrags ein höherer Stundenlohn zusteht, als der, den Sie Ihm aktuell zahlen. Tappen Sie in die Fiktivlohn-Falle, stehen Ihnen Nachzahlungen an Sozialversicherungsträger oder an die Mitarbeiter bevor.
Bei Fragen zum Phantomlohn und der Sozialversicherungsprüfung stehen wir Ihnen bei einem unverbindlichen Erstgespräch jederzeit beratend zur Seite.