Ihre Steuerberater Richter Ebner Schreier
Verspätungszuschlag
Der festgesetzte Verspätungszuschlag für Betriebssteuern wird auf das Konto „Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ gebucht.
Beispiele für betriebliche Steuern:
- Umsatzsteuer
- KfZ-Steuer für betriebliche Fahrzeuge
Die Gewerbesteuer ist steuerrechtlich nur noch für Erhebungszeiträume, die bis zum 31.12.2007 enden, als Betriebsausgabe abziehbar. Daher sind auch nur Verspätungszuschläge auf die Gewerbesteuer, die auf Erhebungszeiträume bis zum 31.12.2007 entfallen, steuerlich abziehbar.
Der festgesetzte Verspätungszuschlag für private Steuern wird auf das Konto „Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ gebucht.
Beispiele für private Steuern:
- Einkommensteuer
- Erbschaftsteuer
- Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Ebenfalls nicht abziehbar ist ein Verspätungszuschlag für die Körperschaftsteuer, da die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Verspätungszuschläge auf die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind steuerlich nicht abziehbar, da die Gewerbesteuer für diese Erhebungszeiträume ebenfalls nicht mehr abziehbar ist.
Quelle: DATEV LEXinform