Ihre Steuerberater Richter Ebner Schreier
Warengutscheine
Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug
Sachbezüge sind alle Einnahmen, dir nicht in Geld bestehenden. Der Bundesrat hatte in einem Gesetzgebungsverfahren im November 2014 vorgeschlagen, dass zu Geld-Einnahmen auch Vorteile gehören, die nicht direkt in Geld bestehen, aber über einen Geldbetrag lauten, sowie zweckgebundene Geldzuwendungen.
Die 44-Euro-Freigrenze hätte dann z. B. für einen Gutschein, der auf einen Geldbetrag lautet, nicht mehr angewendet werden können. Der Vorschlag ist allerdings gesetzlich nicht umgesetzt worden. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich somit weiterhin danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Es kommt hingegen nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft (BFH-Urteile vom 11.11.2010, BStBl. 2011 II S. 383, 386 und 389). Ein Sachbezug, für den die 44-Euro-Freigrenze in Anspruch genommen werden kann, liegt daher u. a. auch dann vor, wenn
- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält,
- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer Tankstelle auf seine Kosten zu tanken oder
- der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Ein Sachbezug liegt hingegen z. B. nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in diesem Fall die Sache zuwendet. Ebenso liegt Geld und kein Sachbezug vor, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird (z. B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete oder Darlehen).
Bewertungsabschlag von 4 Prozent
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Sachzuwendungen wird aus Vereinfachungsgründen der ortsübliche Preis mit 96 % des Angebotspreises angesetzt (= Bewertungsabschlag von 4 %; vgl. im Einzelnen die Erläuterungen beim Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 3 Buchstabe b). Die Finanzverwaltung lehnt es aber ab, diesen Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen, wenn kein Bewertungserfordernis besteht, weil die Höhe des Vorteils für den Arbeitnehmer auf den ersten Blick ersichtlich ist. Dies ist z. B. bei betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, einer nachträglichen Kostenerstattung des Arbeitgebers und zweckgebundenen Geldzuwendungen des Arbeitgebers der Fall (R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Quelle: DATEV LEXinform