Ihre Steuerberater Richter Ebner Schreier

Zwangsgeld

Das Zwangsgeld ist kein Straf- oder Bußgeld, es wird eher als Beugemittel der Finanzbehörde beschrieben. Das Zwangsgeld ist zukunftsgerichtet und dient dazu, den Betroffenen zu einer bestimmten Handlung zu zwingen. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse erreichen, das der Pflichtige am Unterbleiben oder an der Vornahme der Handlung hat.

Die festgesetzten Zwangsgelder für Betriebssteuern werden auf das Konto „Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ gebucht. Und die festgesetzten Zwangsgelder für private Steuern werden auf das Konto „Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ gebucht.

Beispiele für betriebliche und private Steuern

Private Steuern:

  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
  • Erbschaftssteuer

Betriebliche Steuern:

  • KFZ-Steuer für Betriebsfahrzeuge
  • Umsatzsteuer

Wie hoch ist das Zwangsgeld?

Die Entscheidung zu einem Zwangsgeld liegt im Ermessen der Finanzbehörde; es beträgt aber mindestens 15.000 € und höchstens 50.000 €. Wenn aber das gesetzliche Höchstmaß von 50.000 € nicht ausreicht, darf die Höhe des Zwangsgeldes auch überschritten werden.

Sollte es einer Person nicht möglich sein das Zwangsgeld zu zahlen, ist in den meisten Fällen eine Zwangshaft vorgesehen. In speziellen Fällen kann es auch zu einer sofortigen Verhängung der Zwangshaft kommen, wenn die Zahlung des Zwangsgeldes von vornherein zum Beispiel als aussichtslos eingestuft wird.

Die Rückzahlung des Zwangsgeldes

Sobald der zahlungsverpflichtete Bürger seine Pflicht erfüllt hat, ist es dem Finanzamt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet, das Zwangsgeld einzutreiben oder von dem Guthaben des Bürgers abzuziehen.

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