Ihre Steuerberater Richter Ebner Schreier

Modernisierungsbeschluss in Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft
mit qualifizierter Mehrheit (3/4-Mehrheit) den Beschluss, einem Wohnungseigentümer
die Nachrüstung seiner Wohnung mit einer sichtbaren Klimaanlage zu genehmigen.
Dabei stellte sich die Frage, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung
handelt, da eine solche auch gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer
durchgesetzt werden kann.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass hier keine Modernisierung vorlag,
da keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der
allgemeinen Wohnverhältnisse besteht. Diese müssten sich auf die gesamte
Wohnungseigentumsanlage und nicht nur auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit
beziehen. Somit konnte der Beschluss nicht mit qualifizierter Mehrheit gefasst
werden.

Beispielsweise bedürften der Anbau oder Errichtung eines Balkons, einer
Terrasse oder eines Wintergartens an eine einzelne Wohnung, die Erweiterung
der Balkon-, der Terrassen- oder der Wintergartenfläche einer einzelnen
Wohnung nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ein Beschluss, der
die Nachrüstung einer sichtbaren Klimaanlage einer Wohnung fasst, bedarf
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Call Now Button